Wie bei den Kapitalgesellschaften ist auch bei den Personengesellschaften, namentlich der OG, zwischen dem Gesellschaftszweck und dem Unternehmensgegenstand zu differenzieren136. Der Unternehmensgegenstand stellt den im Verhältnis zum Gesellschaftszweck engeren Begriff dar. Er beschreibt den konkreten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, nicht hingegen ihre grundsätzliche Zielsetzung (zB Gewinnerzielung oder rein ideelle Tätigkeit)137.

