Anders als zur Geltungszeit des HGB ist es nicht mehr erforderlich, dass die OG ein Gewerbe oder ein (Voll-)Handelsgewerbe betreibt127. Auch ist sie nach nunmehr geltendem Recht nicht einmal mehr auf unternehmerische Zwecke beschränkt128. Vielmehr kann die OG „jeden erlaubten Zweck“129 einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aufweisen (§ 105 S 3 UGB)130. Mangels entsprechender gesetzlicher Einschränkung zählen hierzu auch rein ideelle Ziele. In der Rechtsform der OG können somit auch nicht wirtschaftliche, sondern sogar allein geistige, kulturelle oder künstlerische Zwecke verfolgt werden131. In erster Linie sollte die Nichtbeschränkung auf unternehmerische Tätigkeiten auch die reine (eigenes Vermögen betreffende) Vermögensverwaltung in der Form der eingetragenen Personengesellschaft ermöglichen132.

