§ 17 Abs 1 UGB definiert die Firma als den in das Firmenbuch eingetragenen Namen des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte führt. Eingetragene Personengesellschaften sind entgegen den Überlegungen des Entwurfs nunmehr keine Unternehmer kraft Rechtsform iSv § 2 UGB8. Allerdings definiert § 105 UGB die OG als eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft …, die jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben kann. Eine insoweit gleichsinnige Begriffsbestimmung enthält § 161 Abs 1 UGB für die KG. Aus der Einbeziehung der Firma in den Tatbestand der eingetragenen Personengesellschaften folgt gleichsam, dass diese unabhängig davon, ob sie Unternehmer iSv § 1 UGB sind oder nicht, eine Firma zu führen haben, was die Anwendbarkeit des Firmenrechts (§§ 17 ff UGB) erschließt. Es gelten somit für eingetragene Personengesellschaften (auch „umgewandelte“ EEG) die Vorschriften des Firmenrechts, insbesondere das Gebot der zwingenden Rechtsformzusätze des § 19 UGB9.

