Auch derart in Offene Gesellschaften „umgewandelte“ OEG sind nicht Unternehmer kraft Rechtsform. Wie sich aus § 907 Abs 2 lS UGB ergibt, „gelten“ sie, sofern ihr Gegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist, ab diesem Zeitpunkt als Unternehmer iSv § 1 UGB4.

