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A. „Ex-lege-Rechtsformwechsel“ von OEG in OG

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Offene Gesellschaft (OG) hat mit In-Kraft-Treten die Offene Handelsgesellschaft (OHG) abgelöst. Unter den Begriff der OG fallen nunmehr nicht bloß alle nach dem 1.1.2007 neu gegründeten eingetragenen Personengesellschaften, deren Gesellschafter sämtlich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften, sondern auch alle zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden OHG sowie Offene Erwerbsgesellschaften (OEG) nach dem EEG (Erwerbsgesellschaftengesetz). Infolge der Zwecköffnung der OG selbst auf ideelle Zwecke und des Fehlens eines Mindestumfangs11Umgekehrt ist ab einer Umsatzschwelle von 400.000 Euro die Form der OG/KG zwingend, soweit nicht die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte eingreift (vgl § 8 Abs 2 u 3 UGB). bedurfte es der Auffangfunktion22Das EEG sollte Personen, die keine vollkaufmännische Tätigkeit ausübten, die Möglichkeit zur Vergesellschaftung bieten, ohne dass diese auf die Form der GesBR oder der Kapitalgesellschaften zurückgreifen mussten. des EEG33Zum EEG stellvertretend für viele Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz (1991). nicht mehr. Insofern ordnet Art VII HaRÄG 2005 das Außer-Kraft-Treten des EEG mit 31.12.2006 an. Vor dem 1.1.2007 entstandene OHG beziehungsweise OEG gelten gemäß § 907 Abs 2 UGB seit 1.1.2007 als OG.

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