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D. Rechnungslegungspflicht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Gemäß § 907 Abs 17 UGB sind vor dem 1.1.2007 eingetragene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (verdeckte Kapitalgesellschaft1111Zur naheliegenden Frage, ob § 189 Abs 1 Z 1 UGB nur auf unternehmerisch tätige verdeckte Kapitalgesellschaften, dh eingetragene Personengesellschaften, die, von den Kommanditisten abgesehen, nur aus Kapitalgesellschaften gebildet werden bzw OG/KG, an welchen wiederum nur Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind, oder ob allgemein verdeckte „juristische Personen“ (da OG und KG - zumindest von der gesetzlichen Wertung im vergleichbaren Zusammenhang in § 69 KO nicht zu den juristischen Personen gerechnet werden, ist diese Bezeichnung freilich streng genommen nicht ganz genau [vgl auch Keinert, Unternehmensrecht Rz 206, „jP iwS“], soll aber hier zur Abgrenzung verwendet werden), dh Personengesellschaften, denen zwar nicht unbedingt als unbeschränkt Haftende nur andere juristische Personen iSv Kapitalgesellschaften oder unbestritten als juristische Person anerkannte Rechtsträger angehören, aber doch keine natürlichen Personen (zB OG, deren Komplementäre, andere OG, KG oder Kapitalgesellschaften sind) beteiligt sind, Keinert, Unternehmensrecht Rz 206 aE, der hier eine jedenfalls prima vista - eine nähere Prüfung muss an dieser Stelle unterbleiben - sachgerechte teleologische Reduktion andenkt, im Ergebnis aber offenlässt, ob diese dadurch ausgeschlossen sei, dass der Gesetzgeber damit das „Verbergen“ unternehmerischer Tätigkeiten in einer anderen Gesellschaft (gleich welcher Rechtsform) nicht honorieren wollte.), erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, gemäß § 189 Abs 1 Z 1 UGB Rechnungslegungspflichtig. Zugleich beginnen die Beobachtungszeiträume gemäß § 221 Abs 4 Z 1 und § 246 Abs 2 UGB. § 189 Abs 1 Z 1 UGB beschränkt die umsatzunabhängige Rechnungslegungspflicht auf unternehmerisch tätige eingetragene „verdeckte“ Kapitalgesellschaften. § 189 Abs 1 Z 2 UGB, der die Rechnungslegungspflicht vom Erreichen einer Umsatzschwelle abhängig macht, gilt wiederum nur für - nicht bereits von Z 1 erfasste - unternehmerisch tätige Rechtsträger1212Siehe dazu Keinert, Unternehmensrecht Rz 210; S. Bydlinski in Krejci, Komm-UGB § 189 Rz 10.. Auch aus § 189 Abs 4 UGB lässt sich eine Rechnungslegungspflicht nicht unternehmerisch tätiger eingetragener Personengesellschaften, mögen sie auch die Ausgestaltung einer verdeckten Kapitalgesellschaft iSv Z 1 leg cit aufweisen, nicht ableiten1313Vgl auch Keinert, Unternehmensrecht Rz 203 (2. Unterabsatz), Rz 208..

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