Gemäß § 907 Abs 17 UGB sind vor dem 1.1.2007 eingetragene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (verdeckte Kapitalgesellschaft11), erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, gemäß § 189 Abs 1 Z 1 UGB Rechnungslegungspflichtig. Zugleich beginnen die Beobachtungszeiträume gemäß § 221 Abs 4 Z 1 und § 246 Abs 2 UGB. § 189 Abs 1 Z 1 UGB beschränkt die umsatzunabhängige Rechnungslegungspflicht auf unternehmerisch tätige eingetragene „verdeckte“ Kapitalgesellschaften. § 189 Abs 1 Z 2 UGB, der die Rechnungslegungspflicht vom Erreichen einer Umsatzschwelle abhängig macht, gilt wiederum nur für - nicht bereits von Z 1 erfasste - unternehmerisch tätige Rechtsträger12. Auch aus § 189 Abs 4 UGB lässt sich eine Rechnungslegungspflicht nicht unternehmerisch tätiger eingetragener Personengesellschaften, mögen sie auch die Ausgestaltung einer verdeckten Kapitalgesellschaft iSv Z 1 leg cit aufweisen, nicht ableiten13.

