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Zu Kapitel 3

1. AuflSeptember 2018

Die Bestimmung von Krisenwarnpflichten bzw die Beurteilung der Erkennbarkeit der Krise für den Berater erfolgt unter Anwendung des § 1299 ABGB durch die Konkretisierung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs anhand der jeweiligen Einzelfallumstände. Der Einfluss dieser Einzelfallumstände kann idR nur in Form von Je-desto-Sätzen bestimmt werden (komparative Tendenzhypothese). § 1299 ABGB fungiert als dynamisches Surrogat für üblicherweise gesetzlich oder vertraglich geregelte statische Tatbestandsmerkmale. Je stärker bzw schwächer ein Beurteilungskriterium für die Erkennbarkeit der Krise in die eine oder andere Richtung verwirklicht ist, desto höher bzw geringer ist die vom Berater geforderte Sorgfalt im Hinblick auf die Krisenerkennung. Dies erfordert die Anwendung mehrerer komparativer Tendenzhypothesen und schafft ein bewegliches System bei der Beurteilung der Erkennbarkeit der Krise für den Berater.

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