Krisenwarnpflichten können unter den von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Voraussetzungen auch drittschützende Wirkung entfalten. Als Grundlage für eine solche drittschützende Wirkung kommen der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und objektiv-rechtliche Schutzpflichten gegenüber Dritten infrage.

