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Zu Kapitel 4

1. AuflSeptember 2018

Krisenwarnpflichten können unter den von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Voraussetzungen auch drittschützende Wirkung entfalten. Als Grundlage für eine solche drittschützende Wirkung kommen der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und objektiv-rechtliche Schutzpflichten gegenüber Dritten infrage.

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