Der Zweck des Vertrags dient als Auslegungshilfe bei der Bestimmung des Vertragsinhalts gem § 914 ABGB, insbesondere bei der Bestimmung von Neben- und Schutzpflichten. Die grundlegenden Zwecke eines Beratervertrags können in der Substitution mangelnder Fachkompetenz, der Substitution fehlender personeller Ressourcen und der Absicherung gegen bzw der Verlagerung von Risiken liegen.

