Der Drittschutz von Krisenwarnpflichten hat sich in der Rechtsprechung des BGH als durchaus praxisrelevantes Problem herausgestellt. In Österreich wurde diese Frage zunächst mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und später auch unter Annahme objektiv-rechtlicher Schutzpflichten zugunsten des Dritten gelöst.

