Ein Drittschutz zugunsten der Gläubiger wegen der Verletzung von Krisenwarnpflichten auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist mangels paralleler Interessenlage zwischen Gläubiger (bzw späterem Insolvenzgläubiger) und Klient grds abzulehnen.1507 Hier könnten bloß objektiv-rechtliche Schutzpflichten bestehen. Ein Drittschutz zugunsten der Gläubiger einer Gesellschaft, gegenüber der der Berater eine falsche Expertise geäußert hat, kommt nach stRsp des OGH nur in Betracht, wenn die Expertise erkennbar drittgerichtet war.1508 So haftet der Berater der Bank für den Schaden wegen Kreditausfalls, wenn die Kreditgewährung auf der Grundlage einer falschen Bilanz erfolgte und dem Berater erkennbar war, dass die Bilanz zur Vorlage an die Bank als Entscheidungsgrundlage für die Kreditgewährung dienen solle.1509 Auf Basis derselben Grundsätze ist der Schutz sonstiger Gläubiger aus der Verletzung von Krisenwarnpflichten zu beurteilen. Fällt ein Gutachten über die Sanierbarkeit des Unternehmens des Klienten fälschlicherweise positiv aus, so haftet der Berater auch den betroffenen Insolvenzgläubigern, sofern diese auf der Grundlage des Gutachtens weiterhin Leistungen erbracht oder Kredit gewährt haben und der Berater damit rechnen musste. Keine Haftung trifft den jahresabschlusserstellenden Wirtschaftstreuhänder aus den bereits in Abschnitt 4.3.3.2 genannten Gründen gegenüber Gläubigern, die auf Basis eines Jahresabschlusses disponieren, der wegen der Verletzung von Krisenwarnpflichten fehlerhaft ist.1510

