In der deutschen Rechtsprechung war die Frage der drittschützenden Wirkung von Krisenwarnpflichten bereits mehrmals Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen. Als richtungsweisend ist hier die bereits referierte Entscheidung des BGH vom 14.06.2012, IX ZR 145/11 zu nennen:1459 Der BGH ist ausgehend von einem konkludent abgeschlossenen Vertrag über die Prüfung der Insolvenzreife zum Ergebnis gelangt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft als auch (unabhängig davon) wegen seiner Geschäftsführerfunktion als Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrags – der mit der Gesellschaft abgeschlossen worden ist – miteinzubeziehen ist.1460 Der BGH löst die Frage des Drittschutzes in diesen Fällen konsequent über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und geht dabei von den in zahlreichen früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätzen zur Dritthaftung aus.1461 Als dogmatische Grundlage dient dem BGH die vom Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchdrungene ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB).1462 Für den Steuerberater ist hier insbesondere die Entscheidung IX ZR 193/10 vom 13.10.2011 zu nennen, in der es um die Einbeziehung des GmbH-Geschäftsführers in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats ging.1463 Als Kriterien für die Einbeziehung des Dritten haben sich nach dieser Judikatur herausgebildet:

