Nach alledem ist nun der zentralen Frage nachzugehen, ob und inwieweit auch Krisenwarnpflichten drittschützende Wirkung entfalten können. Dabei ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass Schäden beim Dritten in diesem Kontext nicht nur durch die Abgabe einer falschen oder fehlerhaften Krisenwarnung, sondern insbesondere auch durch die Unterlassung einer Krisenwarnung entstehen können. Im ersten Fall können die erörterten Grundlagen der Dritthaftung ohne Weiteres angewendet werden. Unklar ist jedoch, wie der Schutz Dritter zu beurteilen ist, wenn eine Krisenwarnpflicht als bloße Schutzpflicht dadurch verletzt wird, dass der warnpflichtige Berater überhaupt keine Krisenwarnung abgibt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Hier kann nicht einfach auf das äußere Erscheinungsbild eines Gutachtens abgestellt werden. Zur Klärung dieser Frage wird zunächst die bereits existierende deutsche Judikaturlinie dargestellt. Danach wird geprüft, ob Dritte – konkret die vertretungsbefugten Organe, die Gesellschafter und sonstige Gläubiger einer Gesellschaft – bei der Verletzung von Krisenwarnpflichten unmittelbaren Schutz durch Zubilligung einer vertraglichen bzw vertragsähnlichen Haftung genießen.

