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4.2.3 Objektiv-rechtliche Schutzpflichten gegenüber Dritten

1. AuflSeptember 2018

4.2.3.1 Konzept und Dogmatik

Objektiv-rechtliche Schutzpflichten sind – im Gegensatz zu jenen aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter13721372 Vgl aber Karner in FS Koziol 711.gesetzliche Pflichten.13731373 Canaris, JZ 1965, 478 ff; Karner in FS Koziol 711; Koziol, Haftpflichtrecht II2 85. Welser hat ua im Anschluss an Koziol13741374 Vgl etwa Koziol, Haftpflichtrecht II2 84 ff bzw die Vorauflage. sowie an die deutsche Lehre13751375 Stellvertretend Canaris, JZ 1965, 478 ff; ders, JZ 1995, 441 ff; Larenz, Lehrbuch I14 231 f. dem Konzept objektiv-rechtlicher Schutzpflichten gegenüber Dritten in Österreich zum Durchbruch verholfen.13761376 Welser, Haftung 86 ff; siehe auch Wilhelm, ecolex 1991, 87. Auch der OGH hat im Anschluss an diese Strömung den Schutz Dritter vielfach mit objektiv-rechtlichen Schutzpflichten begründet.13771377 OGH 20.11.1996, 7 Ob 513/96; 23.01.2001, 7 Ob 273/00y uva; vgl etwa RIS-Justiz RS0106433; dazu ausführlich Karner, ÖBA 2001, 893 ff. Die Voraussetzungen für die Annahme objektiv-rechtlicher Schutzpflichten überschneiden sich teilweise mit jenen für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Auf der anderen Seite bestehen jedoch aufgrund der dogmatisch unterschiedlichen Konzeption erhebliche Unterschiede, insbesondere im Bereich der Haftung für fehlerhafte Expertise. Aus diesem Grund werden in diesem Abschnitt zuerst die dogmatischen Grundlagen und erst danach die Voraussetzungen für die Annahme objektiv-rechtlicher Schutzpflichten erörtert.

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