Reagieren die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig auf eine Krise und wird über die Gesellschaft in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet, so stehen insbesondere im Falle der Verletzung der Insolvenzantragspflicht die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft im Visier des Insolvenzverwalters. Darüber hinaus liegt in der Inanspruchnahme der Berater der Gesellschaft aufgrund von Beratungsfehlern eine weitere Möglichkeit, die Masse anzureichern. Abhängig von der finanziellen Situation der organschaftlichen Vertreter und der Höhe des Schadens kann das Vorgehen gegen einen Berater sogar aussichtsreicher sein, zumal dieser im Regelfall eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.