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3.7 Zusammenfassung

1. AuflSeptember 2018

Bei der Bestimmung von Krisenwarnpflichten spielen unterschiedliche Einzelfallumstände eine Rolle. Rechtstechnisch handelt es sich bei diesen Umständen um Sachverhaltselemente, also Umstände tatsächlicher Natur, die aufgrund § 1299 ABGB als Beurteilungskriterien für den objektiven Sorgfaltsmaßstab des Beraters herangezogen werden können und als dynamisches Surrogat für ansonsten zu prüfende „statische“ Tatbestandselemente dienen.

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