Bei der Bestimmung von Krisenwarnpflichten spielen unterschiedliche Einzelfallumstände eine Rolle. Rechtstechnisch handelt es sich bei diesen Umständen um Sachverhaltselemente, also Umstände tatsächlicher Natur, die aufgrund § 1299 ABGB als Beurteilungskriterien für den objektiven Sorgfaltsmaßstab des Beraters herangezogen werden können und als dynamisches Surrogat für ansonsten zu prüfende „statische“ Tatbestandselemente dienen.