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3.6.3 Hinweis auf Schadens- und Haftungsrisiken

1. AuflSeptember 2018

Durchaus diskussionswürdig ist die Frage, ob der Berater auch auf die Schadens- und Haftungsrisiken aus der Verletzung krisenspezifischer Verhaltenspflichten hinzuweisen hat. Im Grunde genommen ist der Klient mit dem Wissen über das Vorliegen der Krise und die sich daraus ergebenden Verhaltenspflichten in der Lage, einen sich aus der (drohenden) Krise ergebenden möglichen Schaden zu vermeiden. An sich müsste der Berater ohne spezielle Indizien nicht davon ausgehen, dass der Klient diesen Pflichten nicht nachkommen wird.

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