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3.6.2 Hinweis auf krisenspezifische Verhaltenspflichten

1. AuflSeptember 2018

Zur Klärung der anfangs formulierten Frage sind als Ausgangspunkt die Grundsätze über die Belehrungsbedürftigkeit des Klienten12651265 Siehe dazu insb Abschnitt 1.3.2.1.4. sowie die Dogmatik über Schutzpflichten zur aktiven Schadensabwehr12661266 Siehe dazu Abschnitt 2.3.3.7. heranzuziehen: Der Berater muss den Klienten verständlich und klar über die Sach- und Rechtslage aufklären und seine Botschaft so formulieren, dass sie für den Klienten verständlich ist. Der Klient soll auf Basis der erhaltenen Aufklärung in die Lage versetzt werden, eine vernünftige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise treffen zu können. Der Berater hat dabei grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Klienten auszugehen, es sei denn, er kann berechtigterweise annehmen, dass der Klient keiner Belehrung bedarf. Ist von der Belehrungsbedürftigkeit des Klienten auszugehen, so muss man annehmen, dass dieser durch den Hinweis auf einen Krisenindikator allein nicht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise in der konkreten Situation zu treffen, weil er die sich aus einem Krisenindikator ergebenden Verhaltenspflichten nicht kennt. Da der Berater, dem die Krise erkennbar ist, keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr vornehmen, sondern bloß die Rechtsfolgen aus dem bereits bekannten Sachverhalt darlegen muss, liegt der Hinweis auf die sich aus dem Vorliegen der Krise ergebenden Verhaltenspflichten im Fall ihrer Verletzung jedenfalls im Rahmen seiner allgemeinen Belehrungspflicht; sie ist also keineswegs wegen eines erhöhten Aufwands unzumutbar. Darüber hinaus ist die Pflicht zum Hinweis auf Verhaltenspflichten im Fall der Krise jedenfalls auch vor dem Hintergrund der österreichischen Schutzpflichtendogmatik12671267 Vgl Abschnitt 2.3.3. – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – anzunehmen, weil dadurch Schäden aufseiten des Klienten – im konkreten Fall ein Schaden durch eine unterlassene oder verspätete Krisenabwehrreaktion oder die verspätete Insolvenzantragstellung – vermieden werden sollen. Sofern der Berater daher dem Klienten gegenüber dazu verpflichtet ist, auf eine drohende oder bestehende Krise bzw einen oder mehrere Krisenindikatoren hinzuweisen, hat er grundsätzlich auch über die sich daraus ergebenden Verhaltenspflichten aufzuklären. Ist dem Berater etwa erkennbar, dass der Klient möglicherweise überschuldet ist, reicht der Hinweis darauf allein zur Erfüllung seiner Krisenwarnpflichten nicht aus. Der Berater hat ihn weiters darüber aufzuklären, dass er umgehend eine Überschuldungsprüfung durchzuführen hat und gegebenenfalls ein Insolvenzantrag zu stellen ist.12681268 Bales, Zivil- und strafrechtliche Haftungsgefahren für Berater und Insolvenzverwalter in der Krise und der Insolvenz, ZInsO 2010, 2073 (2077); Gräfe, DStR 2010, 621; Sundermeier/C. Gruber, DStR 2000, 930; M. Wagner/Zabel, NZI 2008, 664.

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