Wie weitreichend eine Krisenwarnpflicht im Einzelfall ist, wurde bislang weder in der Literatur noch in der Judikatur näher beleuchtet. Vereinzelt wurde die Frage aufgeworfen, ob auf den Hinweis auf eine bestehende insolvenzrechtliche Überschuldung auch der Hinweis auf die sich daraus ergebende Insolvenzantragspflicht folgen muss.1261 Das OLG Celle sprach in seiner Entscheidung 3 U 190/10 vom 06.04.20111262 aus, es liege nahe, dass der Steuerberater den Klienten bei einem „umfassenden Beratungsvertrag“ auch ungefragt auf eine mögliche bilanzielle Überschuldung und die Pflicht zur Insolvenzprüfung hinweisen muss. Demgegenüber müsse der Steuerberater aber nicht auch auf die Insolvenzantragspflicht des Klienten hinweisen, wenn er mit der Erstellung der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der Steuererklärungen betraut sei.1263 In der Entscheidung IX ZR 289/99 hat der BGH ausgesprochen, dass der Berater (konkret ein Rechtsanwalt, der mit der Verhandlung eines außergerichtlichen Vergleichs beauftragt war), der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Klienten ist, diesen auch auf die Pflicht zur Insolvenzantragstellung sowie die aus der Verletzung dieser Pflicht entspringenden Haftungsrisiken hinzuweisen habe.1264

