In Abschnitt 3.3 wurde herausgearbeitet, dass der objektive Sorgfaltsmaßstab iSd § 1299 ABGB im Regelfall nur durch die Anwendung komparativer Tendenzhypothesen bestimmt werden kann. Sind mehrere komparative Tendenzhypothesen aufzustellen, wie dies bei Sorgfaltsverbindlichkeiten – und daher auch Krisenwarnpflichten – durchwegs der Fall ist, führt dies letztendlich zu einem beweglichen System, im Rahmen dessen diverse Einflussfaktoren zu beachten und schlussendlich auch zu gewichten sind. Nachstehend soll nun der Versuch unternommen werden, die vorstehend erörterten Kriterien zur Prüfung der objektiven Erkennbarkeit der Krise ihrer Bedeutung nach zu beurteilen und einige allgemeine Leitlinien zur Vornahme dieser Gewichtung zu entwickeln.

