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3.5.8 Inhalt und Umfang des Beratungsmandats

1. AuflSeptember 2018

3.5.8.1 Die Krisennähe des Mandats als relevanter Maßstab

Wie bereits in Abschnitt 3.2 angesprochen, erwähnt der OGH immer wieder den „Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft“ als Kriterium für die Bestimmung von Schutzpflichten.11281128 OGH 04.09.2013, 7 Ob 121/13i; RIS-Justiz RS0026584. Während der OGH zum Bestehen von Krisenwarnpflichten bisher nicht Stellung nehmen musste, hat der BGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob der Berater zur Aufklärung über die Insolvenzreife einer Gesellschaft verpflichtet ist, vom Inhalt und Umfang des Mandats auszugehen ist.11291129 BGH 07.03.2013, IX ZR 64/12 Rz 14 mwN; Zugehör, NZI 2008, 654; vgl Sundermeier/C. Gruber, Die Haftung des Steuerberaters in der wirtschaftlichen Krise des Mandanten, DStR 2000, 929. Der BGH hat dabei bereits mehr oder minder klare Leitlinien aufgestellt: Grundsätzlich ist der Steuerberater nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrags beratungspflichtig. Ausnahmsweise ist er jedoch im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten (§ 242 BGB) zum Hinweis auf eine außerhalb seines Mandats liegende Gefahr verpflichtet, wenn ihm diese bekannt oder für ihn offenkundig ist oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Beratung aufdrängt und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Klient der Gefahrenlage nicht bewusst ist.11301130 BGH 07.05.1991, IX ZR 188/90; BGH 26.01.2017, ZR IX 285/14; Kaiser/Oetjen, DStR 2011, 2488; Kayser, ZIP 2014, 602 mwN; Zugehör, DStR 2003, 1125 mwN; Zugehör, Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung der Rechtsanwälte und steuerlichen Berater, WM 2006, 1 (7); Zugehör, NZI 2008, 652 f mwN. Eine Pflicht des Beraters zum Hinweis auf die Insolvenzreife der Gesellschaft sowie die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Rahmen eines steuerlichen Dauermandats „bei üblichem Zuschnitt“ hatte der BGH zunächst abgelehnt,11311131 BGH 07.03.2013, IX ZR 64/12 Rz 15; Kayser, ZIP 2014, 601 ff. ging von dieser Rechtsansicht jedoch in IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 ausdrücklich ab.

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