Berater kommen mit Klienten, potenziellen Klienten und sonstigen Dritten nicht bloß im formellen Rahmen ihres Beratungsverhältnisses zusammen, sondern treten mit ihnen auch im Zuge anderer informeller Gelegenheiten in Kontakt. Hierzu zählen etwa private Tätigkeiten, Lehrveranstaltungen und Vorträge. Auch bei solchen Anlässen ist es denkbar, dass dem Berater eine Krise des Klienten erkennbar wird. So könnte sich etwa der mit dem Berater befreundete Klient während des Golfspiels1123 äußern, dass der kommende Jahresabschluss vermutlich ein negatives Eigenkapital aufweisen werde oder dass er schon seit Längerem in Zahlungsschwierigkeiten stecke. Fraglich ist daher, ob dem Berater aus derartigen Konstellationen, die nicht mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Zusammenhang stehen, Krisenwarnpflichten erwachsen können. Müller/Wiedermann gehen für die Redepflicht des Abschlussprüfers davon aus, dass auch Umstände, die dem Abschlussprüfer auf andere Weise als bei Durchführung der Prüfung bekannt geworden sind, von der Redepflicht erfasst sind, wenn dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.1124 Hiervon scheinen die Autoren auch rein privat erlangte Informationen umfasst zu sehen.1125

