Nach Ansicht des OGH entfällt die Belehrungspflicht dann, wenn der Berater annehmen kann, der Klient habe die Rechtslage voll erfasst.1116 Ein juristischer Laie sei daher im Regelfall eingehender zu beraten als ein Fachkundiger.1117 Die werkvertragliche Warnpflicht in Bezug auf Gefahren iZm der Werkerstellung besteht auch gegenüber einem sachkundigen Werkbesteller.1118 Die deutsche Rsp geht mit klaren Worten davon aus, dass grds auch der fachkundige Klient ebenso zu belehren ist wie der Laie.1119 Insbesondere im Fall eines Beratungsvertrags könne es dem Klienten nicht vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können.1120

