Nach Ansicht des BGH in den Entscheidungen IX ZR 126/93 vom 24.02.19941109 und IX ZR 285/14 vom 26.01.20171110 sowie nach Ansicht einiger Instanzgerichte1111 entfällt die Hinweispflicht des Beraters im Hinblick auf die Krise, wenn der Klient bzw dessen organschaftliche Vertreter die Krise kennen.1112 Dem ist grds zuzustimmen, zumal das Gefälle bei der Fähigkeit zur Gefahrenerkennung wegfällt, wenn der Klient zu erkennen gibt, dass er im konkreten Fall keiner Belehrung bedarf. Bei diesem Schluss ist aufseiten des Beraters jedoch Vorsicht geboten, denn komplexe Krisenindikatoren, wie vor allem Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, die mit zunehmender Konkretisierung durch die Rsp durchaus einer gewissen Rechtskenntnis bedürfen, können vom Klienten in vielen Fällen nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr wird beim Klienten häufig die bloße Vermutung oder Sorge über das Vorliegen derartiger Krisenindikatoren vorliegen. Grundsätzlich sollte der Berater – gerade in diesen Fällen – davon ausgehen, dass der Klient belehrungsbedürftig ist. Erst wenn sich der Berater davon überzeugt hat, dass der Klient das Konzept und die Elemente des Krisenindikators verstanden hat, entfällt eine weitere Belehrungspflicht.1113 Rechtstechnisch handelt es sich bei der Kenntnis des Klienten von der Krise freilich nicht um ein Beurteilungskriterium für die Erkennbarkeit der Krise für den Berater, vielmehr entfällt aufseiten des Beraters hinsichtlich des Umfangs, in dem die Krise dem Klienten bekannt wird, die Sorgfaltsverbindlichkeit zur Krisenerkennung.

