vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.5.5 Kenntnis des Klienten von der Krise

1. AuflSeptember 2018

Nach Ansicht des BGH in den Entscheidungen IX ZR 126/93 vom 24.02.199411091109 BGH 24.02.1994, IX ZR 126/93 (unveröffentlicht) zitiert bei Zugehör, NZI 2008, 653. und IX ZR 285/14 vom 26.01.201711101110 BGH 26.01.2017, IX ZR 285/14; dazu ausführlich A. Brogyányi, VWT 2017, 328 ff. sowie nach Ansicht einiger Instanzgerichte11111111 OLG Schleswig 28.05.1993, 10 U 13/92; OLG Celle 06.04.2011, 3 U 190/10; OLG Köln 23.02.2012, 8 U 45/11. entfällt die Hinweispflicht des Beraters im Hinblick auf die Krise, wenn der Klient bzw dessen organschaftliche Vertreter die Krise kennen.11121112 Siehe auch Gräfe, DStR 2010, 621; Kaiser/Oetjen, DStR 2011, 2488; Schwarz, NZI 2012, 870 f; Zugehör, NZI 2008, 654; vgl allgemein W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 7/366. Dem ist grds zuzustimmen, zumal das Gefälle bei der Fähigkeit zur Gefahrenerkennung wegfällt, wenn der Klient zu erkennen gibt, dass er im konkreten Fall keiner Belehrung bedarf. Bei diesem Schluss ist aufseiten des Beraters jedoch Vorsicht geboten, denn komplexe Krisenindikatoren, wie vor allem Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, die mit zunehmender Konkretisierung durch die Rsp durchaus einer gewissen Rechtskenntnis bedürfen, können vom Klienten in vielen Fällen nicht abschließend beurteilt werden. Vielmehr wird beim Klienten häufig die bloße Vermutung oder Sorge über das Vorliegen derartiger Krisenindikatoren vorliegen. Grundsätzlich sollte der Berater – gerade in diesen Fällen – davon ausgehen, dass der Klient belehrungsbedürftig ist. Erst wenn sich der Berater davon überzeugt hat, dass der Klient das Konzept und die Elemente des Krisenindikators verstanden hat, entfällt eine weitere Belehrungspflicht.11131113 Vgl W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 7/30, 7/35 f; RIS-Justiz RS0038715. Rechtstechnisch handelt es sich bei der Kenntnis des Klienten von der Krise freilich nicht um ein Beurteilungskriterium für die Erkennbarkeit der Krise für den Berater, vielmehr entfällt aufseiten des Beraters hinsichtlich des Umfangs, in dem die Krise dem Klienten bekannt wird, die Sorgfaltsverbindlichkeit zur Krisenerkennung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte