Wie bereits umfassend erläutert,1096 orientiert sich die vom Sachverständigen iSd § 1299 ABGB zu fordernde Sorgfalt an einem objektiven Maßstab, der durch einen Vergleich mit einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Sachverständigen in der jeweiligen Position und mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des durchschnittlichen Fachgenossen zu bestimmen ist. Das österreichische Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder sieht keine fachlichen Spezialisierungen innerhalb des ausgeübten Berufs in Form von besonderen Prüfungen vor. Eine Erhöhung der geforderten Sorgfalt aufgrund einer beruflichen Spezialisierung kann sich daher nicht auf besondere berufsrechtliche Vorschriften stützen.1097 Fraglich ist daher, ob und wie sich der Sorgfaltsmaßstab eines Beraters verändert, der mit Fachkenntnissen und besonderen Fähigkeiten in einem bestimmten Beratungsbereich wirbt. Ist zum Beispiel an die Fähigkeiten und Kenntnisse eines ausgewiesenen Insolvenzrechtsexperten ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen als an jene eines nicht spezialisierten Allgemeinpraktikers?1098

