3.5.2.1 Das Berufsbild des Beraters als Beurteilungskriterium für die Erkennbarkeit der Krise?
Die in dieser Arbeit besprochenen Beratungsberufe sind – mit Ausnahme des Unternehmensberaters – Gegenstand eines detailliert geregelten Berufsrechts. Ein Regelungsgegenstand des Berufsrechts ist die Festlegung des Berechtigungsumfangs des jeweiligen Beraters. Der Berechtigungsumfang steckt jenes Beratungsfeld ab, innerhalb dessen der Berater sich berufsmäßig betätigen darf. Ein weiterer Regelungsgegenstand des Berufsrechts – insb der Vorschriften über die erforderliche Ausbildung – besteht darin, die Qualität der jeweils berufsmäßigen Tätigkeiten zu sichern und damit das Vertrauen in diese Berufe aufrechtzuerhalten bzw zu stärken.1059

