Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die objektive Erkennbarkeit der Krise die entscheidende Voraussetzung für das Entstehen einer Krisenwarnpflicht darstellt. Einzig diese Ansicht steht mit § 1299 ABGB im Einklang, weil sie es erlaubt, an den maßstabsgerechten Berater anzuknüpfen.1042 Demgemäß knüpft der OGH in Fällen von Warnpflichtverletzungen in der Regel an die objektive Erkennbarkeit der Gefahr an.1043 Nichts anderes kann für den Fall der Krise gelten, weil die Krise naturgemäß das Risiko eines Schadens in sich trägt.1044 Eine Krise ist demnach objektiv erkennbar, wenn ein sorgfältiger und gewissenhafter Berater (§ 1299 ABGB) in der Lage ist, die vorliegenden Krisenindikatoren als solche wahrzunehmen und als Gefahr für den Klienten zu interpretieren. War die konkrete Gefahr für den Berater nicht objektiv erkennbar, so verhält sich der Berater durch die Unterlassung der Krisenwarnung grds nicht objektiv sorgfaltswidrig. Die Verletzung einer Krisenwarnpflicht wäre diesfalls nicht möglich.1045

