vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.4.4 Subjektive Erkennbarkeit der Krise

1. AuflSeptember 2018

Als zweitmildestes Kriterium für die Konkretisierung einer Krisenwarnpflicht könnte man daher die subjektive Erkennbarkeit der Krise für den Berater heranziehen. Diese Ansicht wäre allerdings mit § 1299 ABGB nicht vereinbar, der für Sachverständige einen objektiven Sorgfaltsmaßstab festlegt.10401040 Dazu ausführlich Abschnitt 1.5.1. Die subjektive Erkennbarkeit ist vielmehr auf Verschuldensebene zu prüfen. Erkennt der Berater aus subjektiven Gründen, zB wegen fehlender Fachkenntnisse, die Krise nicht, kann er sich dadurch aufgrund des objektiven Sorgfaltsmaßstabs grundsätzlich nicht entlasten. Die Haftung des Beraters entfällt aufgrund subjektiver Umstände nur dann, wenn ihm diese nicht vorwerfbar sind.10411041 Vgl etwa Koziol, Grundfragen Rz 6/92; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1297 ABGB Rz 14; W. Völkl/C. Völkl, Beraterhaftung2 Rz 1/41; Vrba, Schadenersatz in der Praxis, B. Besonderer Teil, VIII. Die allgemeine Haftung des Sachverständigen (Stand Mai 2017; lexisnexis.com) Rz 1.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte