Als zweitmildestes Kriterium für die Konkretisierung einer Krisenwarnpflicht könnte man daher die subjektive Erkennbarkeit der Krise für den Berater heranziehen. Diese Ansicht wäre allerdings mit § 1299 ABGB nicht vereinbar, der für Sachverständige einen objektiven Sorgfaltsmaßstab festlegt.1040 Die subjektive Erkennbarkeit ist vielmehr auf Verschuldensebene zu prüfen. Erkennt der Berater aus subjektiven Gründen, zB wegen fehlender Fachkenntnisse, die Krise nicht, kann er sich dadurch aufgrund des objektiven Sorgfaltsmaßstabs grundsätzlich nicht entlasten. Die Haftung des Beraters entfällt aufgrund subjektiver Umstände nur dann, wenn ihm diese nicht vorwerfbar sind.1041

