Positive Kenntnis heißt tatsächliches Wissen um eine Tatsache. Dass nicht erst die positive Kenntnis der Krise Warnpflichten auslöst, ergibt sich schon daraus, dass sorgfaltswidriges Verhalten des Beraters zivilrechtlich diesfalls nicht sanktioniert würde. Anders als im Fall des § 69 Abs 2 IO geht es hier nämlich nicht darum, einen haftungsfreien Zeitraum zugunsten eines Sanierungsversuchs zu schaffen, dem die Entstehung der Insolvenzantragspflicht mit Eintritt der materiellen Insolvenz schon vorausgegangen ist.1038 Vielmehr geht es um die Frage, wann ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Berater die Krise erkannt hätte. Die positive Kenntnis allein ist ein subjektiver Umstand aufseiten des Beraters, der zur Beurteilung dieser Frage nicht geeignet ist.1039

