Fraglich bleibt damit, ob der Berater über die Krise aufzuklären hat, wenn sie einem sorgfältigen und gewissenhaften Berater (§ 1299 ABGB) zwar objektiv nicht erkennbar war, er aber trotzdem positive Kenntnis hatte, etwa weil ihm eine persönlich nahestehende Person den Hinweis gegeben hat oder weil er über besondere, jedoch nicht geforderte Branchenkenntnisse verfügt.

