Zur Begründung von Schutzpflichten in Form aktiver Schadensabwehrpflichten wird neben einer rechtlichen Sonderverbindung, einem gewissen Schadensrisiko, einem Gefälle bei der Fähigkeit zur Gefahrenerkennung bzw -abwehr sowie der Zumutbarkeit der aktiven Schadensabwehr auch die Erkennbarkeit der Gefahr bzw die Vorhersehbarkeit des Schadens gefordert.1018 Dies entspricht – wie erwähnt – auch den Wertungen des § 1299 ABGB im Schutzpflichtenkontext, wonach auf eine Gefahr bzw einen drohenden Schaden hinzuweisen ist, wenn diese(r) dem sorgfältigen und gewissenhaften Berater erkennbar oder bekannt ist.1019

