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3.3.3 Ergebnis

1. AuflSeptember 2018

Die Pflicht des Beraters, eine Krise rechtzeitig zu erkennen, ist eine Sorgfaltsverbindlichkeit. Sie ist abstrakt gehalten und hat ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine klaren Konturen, an denen sich der Berater als Pflichtenadressat orientieren könnte. Das Hinzutreten solcher Umstände konkretisiert die Krisenwarnpflicht; rechtstechnisch gesehen wird hier der einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab modifiziert, sodass für den konkreten Anlassfall die Frage beantwortet werden kann, ob ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Berater, also ein Vertreter der jeweiligen Vergleichsgruppe, die Krise erkennen müsste.

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