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3.3.2 Konkretisierung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs

1. AuflSeptember 2018

Zur Lösung des vorstehend angesprochenen Problems ist im Bereich der Sachverständigen- und damit auch der Beraterhaftung § 1299 ABGB heranzuziehen. Die dem Berater gebotene Sorgfalt ist nach dieser Vorschrift anhand eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen.10091009 Der Rückgriff auf § 1299 ABGB ist nicht nur dann notwendig, wenn Krisenwarnpflichten eine objektiv-rechtliche Grundlage haben (vgl Abschnitte 2.4.2 und 2.4.2.2), er hat auch dann zu erfolgen, wenn sie auf einer vertraglichen Grundlage (vgl Abschnitte 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.3) beruhen. Denn das zentrale Merkmal einer Sorgfaltsverbindlichkeit ist ihre abstrakte Formulierung und die damit im Zusammenhang stehende Notwendigkeit, die Konkretisierung der Pflicht anhand eines Sorgfaltsmaßstabs vorzunehmen. Ebendieser findet sich für den Sachverständigen in § 1299 ABGB.

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