Die Unternehmerkrise bringt für die Beteiligten nicht zu unterschätzende Schadens- und Haftungsrisiken aufgrund verspäteter oder unterlassener Krisenabwehrmaßnahmen mit sich. Davon ist primär die Gesellschaft selbst, sekundär auch ihre organschaftlichen Vertreter betroffen. Aber auch der Aufsichtsrat sowie die Gesellschafter können in Ausnahmefällen zur Haftung herangezogen werden. Nachfolgend sollen diese Schadens- und Haftungsrisiken überblicksartig angerissen werden. Dabei soll weder der Frage vorgegriffen werden, ob der Hinweis auf die Schadens- und Haftungsrisiken im Zuge der Krisenwarnung tatsächlich erforderlich ist,922 noch, ob im Fall der Verletzung von Krisenwarnpflichten ggf auch die organschaftlichen Vertreter, die Aufsichtsratsmitglieder und die Gesellschafter geschützt werden, wenn der Beratervertrag nicht mit den genannten Personen selbst, sondern mit der Gesellschaft geschlossen worden ist.923

