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2.5.3 Verhaltenspflichten der Leitungsorgane in der Krise

1. AuflSeptember 2018

2.5.3.1 Allgemeine Pflicht zur Krisenabwehr

Grundsätzlich sind die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft zur rechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Unternehmensleitung – gemessen am Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Leitungsorgans – verpflichtet (§ 25 Abs 1 GmbHG/§ 84 Abs 1 AktG).778778 Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH (1990) 16 ff; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 GmbHG Rz 10; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/306 ff, 2/322 ff; siehe nur OGH 09.11.1985, 3 Ob 521/84. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet, ergibt sich daraus grds auch die Pflicht, eine Krise zu erkennen und geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.779779 Karollus, Pflichten und Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften in der Krise und bei der Sanierung in Feldbauer-Durstmüller/Schlager (Hrsg), Krisenmanagement – Sanierung – Insolvenz (2002) 1145 (1154). Das Gesetz sieht somit schon ganz grundsätzlich vor, dass sich die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft jederzeit über eine allfällige Krisengefahr informieren müssen.780780 Jaufer/Payer, RWZ 2006, 48; Nadvornik in Feldbauer-Durstmüller/Stiegler 99 f; Riegler, ecolex 1997, 673; vgl auch Gräfe, DStR 2010, 618. Sofern den organschaftlichen Vertretern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hierfür fehlen, haben sie sich entsprechend beraten zu lassen.781781 Kayser, ZIP 2014, 598.

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