2.5.3.1 Allgemeine Pflicht zur Krisenabwehr
Grundsätzlich sind die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft zur rechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Unternehmensleitung – gemessen am Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Leitungsorgans – verpflichtet (§ 25 Abs 1 GmbHG/§ 84 Abs 1 AktG).778 Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet, ergibt sich daraus grds auch die Pflicht, eine Krise zu erkennen und geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.779 Das Gesetz sieht somit schon ganz grundsätzlich vor, dass sich die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft jederzeit über eine allfällige Krisengefahr informieren müssen.780 Sofern den organschaftlichen Vertretern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hierfür fehlen, haben sie sich entsprechend beraten zu lassen.781

