Im Rahmen der nachstehenden Ausführungen sollen nun die möglichen Fundamente, also ganz grundsätzlich Gesetz und Vertrag,510 für die Begründung von Krisenwarnpflichten untersucht werden. Dabei werden – sofern möglich – einschlägige oder zumindest sachlich naheliegende Judikaturbeispiele angeführt. Dabei ist zu betonen, dass es mE nicht „die eine“ Rechtsgrundlage für Krisenwarnpflichten gibt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass jeder Pflichtentyp sowohl gesetzlich begründbar ist als auch einem Vertrag bzw einem vertragsähnlichen Rechtsverhältnis entstammen kann;511 dies gilt auch für Krisenwarnpflichten, zumal sie zwar immer (auch) Schutzpflichten sind, gleichzeitig aber ebenso als Haupt- oder Nebenleistungspflichten in Erscheinung treten können.512 Daher erstreckt sich die folgende Untersuchung auf alle für Krisenwarnpflichten erdenklichen Rechtsgrundlagen.

