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2.4 Rechtsgrundlagen von Krisenwarnpflichten

1. AuflSeptember 2018

Im Rahmen der nachstehenden Ausführungen sollen nun die möglichen Fundamente, also ganz grundsätzlich Gesetz und Vertrag,510510 Vgl Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1298 ABGB Rz 5. für die Begründung von Krisenwarnpflichten untersucht werden. Dabei werden – sofern möglich – einschlägige oder zumindest sachlich naheliegende Judikaturbeispiele angeführt. Dabei ist zu betonen, dass es mE nicht „die eine“ Rechtsgrundlage für Krisenwarnpflichten gibt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass jeder Pflichtentyp sowohl gesetzlich begründbar ist als auch einem Vertrag bzw einem vertragsähnlichen Rechtsverhältnis entstammen kann;511511 Nowotny in Bertl/A. Egger/Lang/C. Riegler et al 82; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 859 ABGB Rz 3 ff; vgl F. Bydlinski, JBl 1992, 342 f; als einzige Ausnahme ist zu nennen, dass Krisenwarnpflichten als Hauptleistungspflichten gesetzlich nicht vorgesehen sind. dies gilt auch für Krisenwarnpflichten, zumal sie zwar immer (auch) Schutzpflichten sind, gleichzeitig aber ebenso als Haupt- oder Nebenleistungspflichten in Erscheinung treten können.512512 Dazu Abschnitt 2.3. Daher erstreckt sich die folgende Untersuchung auf alle für Krisenwarnpflichten erdenklichen Rechtsgrundlagen.

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