2.3.3.1 Allgemeines und Zweck
Nach hA gehören zu den Nebenpflichten eines jeden Schuldverhältnisses auch sog Schutz- und Sorgfaltspflichten.409 Im deutschsprachigen Rechtskreis sind für diesen Pflichtentypus auch die Termini Fürsorge- und Aufklärungspflichten, Obhutspflichten,410 Rücksichtspflichten,411 Treuepflichten,412 Loyalitätspflichten,413 leistungsbegleitende Nebenpflichten414 oder weitere Verhaltenspflichten415 gängig. Nachfolgend wird für diesen Pflichtentypus im Anschluss an Canaris416 bloß der Terminus Schutzpflichten als Überbegriff verwendet. Einerseits, weil dieser Begriff den Charakter dieses Pflichtentypus (der sich nicht nach dem Inhalt, sondern nach der Funktion der Pflicht richtet) eindeutig und ausreichend widerspiegelt, andererseits, weil so eine Begriffsvermischung mit dem Terminus Sorgfaltsverbindlichkeit vermieden wird.417

