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2.3.2 Krisenwarnpflichten als Nebenleistungspflichten

1. AuflSeptember 2018

Aus dem Schuldverhältnis erfließen abgesehen von Hauptleistungspflichten auch gewisse Nebenpflichten bzw Nebenleistungspflichten.392392 Siehe dazu nur Welser/Zöchling-Jud, BR II14 Rz 14 ff. Die Terminologie ist hier uneinheitlich. Für die nachfolgenden Ausführungen wird unter Nebenpflicht jede Pflicht aus einem Schuldverhältnis verstanden, die nicht Hauptleistungspflicht ist.393393 So auch Bollenberger in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 § 859 ABGB Rz 5, § 914 ABGB Rz 11; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 859 ABGB Rz 10. Darunter fallen einerseits Nebenleistungspflichten und andererseits Schutzpflichten.394394 Canaris, Ansprüche wegen „positiver Vertragsverletzung“ und „Schutzwirkung für Dritte“ bei nichtigen Verträgen, JZ 1965, 475 (476); Frost, „Vorvertragliche“ und „vertragliche“ Schutzpflichten (1981) 156; dazu sogleich in den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3. Die Einordnung einer Pflicht als Nebenleistungspflicht oder als Schutzpflicht ist von deren Zweck im Verhältnis zur Hauptleistung abhängig.395395 Siehe dazu sogleich Abschnitte 2.3.2 und 2.3.3. Daher kann die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung zugleich einerseits Haupt- oder Nebenleistungspflicht und andererseits Schutzpflicht sein.396396 Siehe dazu Abschnitt 2.3.3.3.

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