Aus dem Schuldverhältnis erfließen abgesehen von Hauptleistungspflichten auch gewisse Nebenpflichten bzw Nebenleistungspflichten.392 Die Terminologie ist hier uneinheitlich. Für die nachfolgenden Ausführungen wird unter Nebenpflicht jede Pflicht aus einem Schuldverhältnis verstanden, die nicht Hauptleistungspflicht ist.393 Darunter fallen einerseits Nebenleistungspflichten und andererseits Schutzpflichten.394 Die Einordnung einer Pflicht als Nebenleistungspflicht oder als Schutzpflicht ist von deren Zweck im Verhältnis zur Hauptleistung abhängig.395 Daher kann die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung zugleich einerseits Haupt- oder Nebenleistungspflicht und andererseits Schutzpflicht sein.396