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2.3.1 Krisenwarnpflichten als Hauptleistungspflichten

1. AuflSeptember 2018

2.3.1.1 Allgemeines und Zweck

Hauptleistungspflichten sollen den Zweck eines Schuldverhältnisses realisieren. Sie sind Ausfluss des Vertragsgegenstands. Sie charakterisieren das Schuldverhältnis zwischen Rechtssubjekten; besteht ein Vertrag, bestimmen sie den Vertragstyp.387387 Welser/Zöchling-Jud, BR II14 Rz 12. Im Beratungsverhältnis bestimmt in erster Linie der Beratervertrag die vom Berater zu erfüllenden Hauptleistungspflichten.388388 Vgl W. Völkl in Zöchling-Jud 148.

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