2.3.1.1 Allgemeines und Zweck
Hauptleistungspflichten sollen den Zweck eines Schuldverhältnisses realisieren. Sie sind Ausfluss des Vertragsgegenstands. Sie charakterisieren das Schuldverhältnis zwischen Rechtssubjekten; besteht ein Vertrag, bestimmen sie den Vertragstyp.387 Im Beratungsverhältnis bestimmt in erster Linie der Beratervertrag die vom Berater zu erfüllenden Hauptleistungspflichten.388