Aufklärungs- und Warnpflichten sind Teil eines jeden Schuldverhältnisses.385 Sie treten in Form unterschiedlicher Pflichtentypen in Erscheinung, nämlich als Hauptleistungspflichten, als Nebenleistungspflichten oder als Schutzpflichten. Diese Typisierung knüpft an die Funktion einer Pflicht im Schuldverhältnis (Äquivalenzinteresse versus Integritätsinteresse) an.386 Sofern Krisenwarnpflichten nicht ausdrücklich vereinbart werden, ist einerseits ihre Einordnung in die vorgenannten Kategorien nicht immer einfach. Die nachfolgenden Ausführungen sollen für diese Problemstellung Lösungsvorschläge anbieten.