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6. Kompetenz zum Abschluss der Gruppenvereinbarung

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

6.1 Abschluss durch Vertretungsorgan oder durch Bevollmächtigte?

K741
Unzweifelhaft werden der Gruppenträger und die Gruppenmitglieder durch die jeweiligen Organmitglieder (bei Aktiengesellschaften und SE: die Vorstands- bzw Verwaltungsratsmitglieder; bei der GmbH und Genossenschaft: die Geschäftsführer) jeweils in vertretungsbefugter Anzahl vertreten.

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