Unzweifelhaft werden der Gruppenträger und die Gruppenmitglieder durch die jeweiligen
Organmitglieder (bei Aktiengesellschaften und SE: die Vorstands- bzw Verwaltungsratsmitglieder; bei der GmbH und Genossenschaft: die Geschäftsführer) jeweils in vertretungsbefugter Anzahl vertreten.