Oben (Rz K120 ff) wurde bereits erwähnt, dass die Beteiligungsgemeinschaft als Personengesellschaft, als Beteiligungssyndikat oder faktisch im Wege der gemeinsamen Kontrolle begründet werden kann. Ein Beteiligter der Beteiligungsgemeinschaft (der Hauptbeteiligte) muss mindestens 40 % der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte mindestens 15 % der Beteiligungskörperschaft halten. Die angeführten Quoten gelten für Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital sowie für die Stimmrechte. Diese Voraussetzungen führen im Ergebnis dazu, dass die (Mit-)Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft insgesamt zu mindestens 55 % des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals beteiligt sein müssen.