vorheriges Dokument
nächstes Dokument

7. Beteiligungsgemeinschaft

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

7.1 Allgemeines, in Betracht kommende Rechtsformen

K769
Oben (Rz K120 ff) wurde bereits erwähnt, dass die Beteiligungsgemeinschaft als Personengesellschaft, als Beteiligungssyndikat oder faktisch im Wege der gemeinsamen Kontrolle begründet werden kann. Ein Beteiligter der Beteiligungsgemeinschaft (der Hauptbeteiligte) muss mindestens 40 % der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte mindestens 15 % der Beteiligungskörperschaft halten. Die angeführten Quoten gelten für Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital sowie für die Stimmrechte. Diese Voraussetzungen führen im Ergebnis dazu, dass die (Mit-)Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft insgesamt zu mindestens 55 % des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals beteiligt sein müssen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!