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4. Wer hat Anspruch auf die Vorteile aus der Gruppenbesteuerung: Der Gruppenträger oder das Gruppenmitglied? Gibt es eine Pflicht zum Vorteils- und Nachteilsausgleich?

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

4.1 Allgemeines, Berücksichtigung des Interesses allfälliger außenstehender Minderheitsgesellschafter und der Kapitalgesellschaft als solche

K668
Zur Verdeutlichung der Fragestellung halte man sich folgende Fallkonstellationen vor Augen:

K669

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