Wie bereits zu Pkt. 1. erwähnt, verlangt das Steuerrecht den Abschluss einer „Gruppenvereinbarung“ mit einem Steuerausgleich. Nähere Vorgaben macht das Steuerrecht nicht, abgesehen davon, dass - wie erwähnt - der Steuerausgleich nicht dahin gehend vereinbart sein kann, dass dieser zur Gänze entfalle. Wenngleich die Gruppenvereinbarung nicht sogleich mit dem Antrag auf Gruppenbesteuerung dem Finanzamt vorgelegt werden muss, kann das Finanzamt die Vorlage der Gruppenvereinbarung jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, etwa um zu prüfen, ob durch eine unangemessene Gestaltung der Gruppenvereinbarung vom Gruppenmitglied verdeckte Ausschüttungen an den Gruppenträger oder umgekehrt vom Gruppenträger verdeckte Einlagen geleistet werden bzw solche zwischen Schwestergesellschaften oder anderen Konzernunternehmen „unter dem Titel des Steuerausgleichs“ erfolgen.

