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11. Steuererklärung und Veranlagung

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

§ 24a Abs. 1 bis Abs. 3 idF AbgÄG 2005 (Sondervorschriften für die Erhebung der Steuer für Unternehmensgruppen)

§ 24a. (1) Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

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