§ 24a Abs. 1 bis Abs. 3 idF AbgÄG 2005 (Sondervorschriften für die Erhebung der Steuer für Unternehmensgruppen)
§ 24a. (1) Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

