§ 9 Abs. 9 KStG
(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:
Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.
