vorheriges Dokument
nächstes Dokument

9. Nachträgliche Änderungen

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

§ 9 Abs. 9 KStG

(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:

Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!