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8. Organschaftsregelungen außerhalb des KStG

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

8.1 Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

K35
Eine umsatzsteuerliche Organschaft62)62)Vgl dazu UStR 2001 Rz 233 ff. bedarf nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG denselben Eingliederungsvoraussetzungen wie die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft, nur ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht notwendig. In einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sind die Innenumsätze zwischen der Organschaft und dem Organ nicht umsatzsteuerbar. Aus der Organschaft heraustretende Umsätze werden dem Organträger zugerechnet, auch wenn das Organ nach außen hin im eigenen Namen handelt.63)63)Doralt/Ruppe, Steuerrecht I8 Tz 1220. Dem Organträger allein kommt im Unternehmensverbund die Unternehmereigenschaft zu. Rechnungs- und Leistungsempfänger müssen im Organkreis nicht ident sein; dh der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. Rechnungen innerhalb des Organkreises sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege.64)64)UStR 2001 Rz 234.

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