Eine umsatzsteuerliche Organschaft bedarf nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG denselben Eingliederungsvoraussetzungen wie die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft, nur ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht notwendig. In einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sind die Innenumsätze zwischen der Organschaft und dem Organ nicht umsatzsteuerbar. Aus der Organschaft heraustretende Umsätze werden dem Organträger zugerechnet, auch wenn das Organ nach außen hin im eigenen Namen handelt. Dem Organträger allein kommt im Unternehmensverbund die Unternehmereigenschaft zu. Rechnungs- und Leistungsempfänger müssen im Organkreis nicht ident sein; dh der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. Rechnungen innerhalb des Organkreises sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege.