Eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderte - neben dem Ergebnisabführungsvertrag - die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft. Es kam dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Die angeführten Merkmale ergänzten einander und konnten in verschieden starker Ausprägung vorhanden sein.17) Vollkommen fehlen durfte aber keines der Merkmale.18)

