Der Ausdruck „vorübergehend Beschäftigte“ stammt aus dem
Steuerrecht (§ 69 Abs 1 EStG). Der BMF kann bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern (zB ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, Musikern, Filmschaffenden) die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem
Pauschbetrag gestatten.