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Vorübergehend Beschäftigte

27. AuflJänner 2025

Allgemeines

821
Der Ausdruck „vorübergehend Beschäftigte“ stammt aus dem Steuerrecht (§ 69 Abs 1 EStG). Der BMF kann bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern (zB ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, Musikern, Filmschaffenden) die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag gestatten.

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