Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Angestellteneigenschaft nicht vor, kann
vertraglich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer dennoch als Angestellter gilt. Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass Arbeiter trotz gleichbleibender manueller Tätigkeit ins Angestelltenverhältnis übernommen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass in dem Fall, in dem vereinbart ist, das AngG anzuwenden, auch Vereinbarungen getroffen werden können, die gegenüber dem AngG für den Arbeitnehmer
ungünstiger sind.